Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.
Sort by
Sort by

Mehr Durchblick für den Verbraucher

Die Richtlinie mit dem sperrigen Namen ist in den letzten Jahrzehnten der wohl wichtigste Baustein auf dem Weg zu höherer Transparenz für den Verbraucher. Denn: Die LMIV stellt sicher, dass die Hersteller europaweit einheitliche und klare Angaben bei der Kennzeichnung machen und Verbraucher beim Lebensmittelkauf noch umfassender über die Zusammensetzung der Produkte informieren.

Dazu zählen bestimmte Nährwert- und Herkunftsangaben sowie die besondere Hervorhebung von Allergenen, wodurch Allergiker künftig noch leichter herausfinden können, ob ein Produkt für sie geeignet ist. Für Verbraucher ist dies ein sinnvoller Schritt zu mehr Entscheidungssicherheit im Supermarkt. Denn: Zwischen 30 und 40 Prozent der deutschen Bevölkerung, so fand eine repräsentative Umfrage des Prüfunternehmens SGS heraus, sind auch heute noch zumindest hin und wieder wegen der Angaben auf den Verpackungen unsicher beim Lebensmittelkauf.

„Die neuen Vorgaben der LMIV sind ein Schritt in die richtige Richtung zu höherer Transparenz.“ Dr. Torsten Dickau, Leiter Service Center bei Nestlé Professional Deutschland
 

Für Verwirrung im Vorfeld sorgt dieses Gesetz allerdings, obwohl es eigentlich alles einfacher machen soll. Denn noch sind einige Fragen offen: Gelingt es allen Lebensmittelherstellern, alle Verpackungen fristgerecht auf den vom Gesetzgeber geforderten Stand zu bringen? Wie verständlich sind die Informationen aufbereitet? Und vor allem: Können die Anbieter von loser Ware – von der Kantine bis zur Konditorei – den Kunden schlüssig alle Inhaltsstoffe erklären oder zumindest passend aufbereitet „vorlegen“?

Verbraucher wollen mehr wissen

„Hergestellt für“: Das reicht Verbrauchern längst nicht mehr. Vor allem bei Fleisch- und Wurstwaren erwarten sie heute konkrete Angaben zur Herkunft. Das zeigen auch aktuelle Konsumentenbefragungen. Besonders an die Vorderseite eines Lebensmitteletiketts haben Verbraucher konkrete Erwartungen – sie wollen sich beim Einkauf schnell orientieren und wünschen sich zahlreiche Angaben bereits auf der Vorderseite. Gleichzeitig soll das Etikett dadurch jedoch nicht unübersichtlich werden.

Die Umsetzung der neuen Vorgaben auf den Verpackungen bedeutet eine Herausforderung für das Stammdaten-Management der Hersteller. Denn alle Neuerungen und Zusatzinformationen müssen für das gesamte Sortiment an Lebensmitteln eingepflegt und bei der Produktion der Etiketten berücksichtigt werden. „Wir haben uns jede Rezeptur jedes Produktes noch einmal angeschaut und im Bedarfsfall das Etikett überarbeitet“, sagt Dr. Torsten Dickau, Leiter Service Center bei Nestlé Professional Deutschland. Das gilt für die klassisch im Lebensmitteleinzelhandel erhältlichen Produkte genauso wie für die unter dem Label „Nestlé Professional“ vertriebenen Spezialprodukte für die Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. „Die neuen Vorgaben der LMIV sind ein Schritt in die richtige Richtung zu höherer Transparenz.“

  • Die LMIV hat einige grundlegende Neuregelungen im Gepäck: So wird die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, auf einheitlicher Grundlage in der Europäischen Union zur Verpflichtung. Künftig müssen in allen Ländern die Energie sowie sechs Nährstoffe – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz – in Form einer Tabelle bezogen auf 100 Milliliter beziehungsweise 100 Gramm angegeben werden. Diese Vorgaben gelten – im Unterschied zu den anderen Neuerungen – aber erst ab Mitte Dezember 2016.

    Noch in 2014 gilt: Imitate wie Analogkäse oder Klebefleisch müssen deutlicher gekennzeichnet werden. Bei Frischfleisch muss die Herkunft ersichtlich sein. Koffeinhaltige Getränke (Energy-Drinks) müssen Warnhinweise für Kinder und stillende Frauen enthalten. Bei eingefrorenem Fleisch oder Fisch muss das Einfrierdatum angegeben werden. Vorgeschrieben ist künftig auch die botanische Herkunft bei pflanzlichen Ölen und Fetten, etwa Rapsöl oder Sonnenblumenöl. Diese Angabe kann zusätzliche Rückschlüsse liefern, ob sich ein Produkt für die Ernährung bei Fettstoffwechselstörungen eignet, wenn auf der Verpackung nichts über ein- oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren steht.

    Allergikern kommt die neue Verordnung sehr entgegen, denn auch für Allergene gelten in Zukunft noch mehr Kennzeichnungspflichten. Schätzungsweise 15 bis 18 Prozent der Deutschen sollen unter Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten leiden. Zwar müssen die Hersteller in der Zutatenliste Allergene bereits heute deutlich kennzeichnen. Zukünftig sind sie jedoch zusätzlich optisch hervorzuheben, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Außerdem gilt die Informationspflicht zu Allergenen auch für unverpackte Lebensmittel. Die neue Verordnung betrifft die Angabe der 14 häufigsten Allergene: Dazu zählen unter anderem glutenhaltiges Getreide, Ei, Soja und Milch.

     

 

Zusätzlich zu den Pflichtangaben im Rahmen der Nährwerttabelle können die Angaben zu Referenzmengen (ehemals „GDA“) freiwillig verwendet werden. Die Wiederholung einzelner Nährwertangaben – also zum Beispiel eine Angabe nur zum Fettgehalt auf der Vorderseite einer Verpackung ist nicht mehr gestattet. „Deutschland ist bei der freiwilligen Nährwertinformation ohnehin schon seit Jahren Vorreiter“, sagt Dickau. „Bereits über 80 Prozent der verpackten Lebensmittel tragen Nährwertangaben, und das schon lange bevor die LMIV beschlossen wurde.“ Der so genannten Lebensmittelampel wurde aus guten Gründen eine klare Absage erteilt. „Einzelne Lebensmittel mit Stoppsignalen zu versehen, entspricht nicht den Ansprüchen an eine ausgewogene Ernährung, in der jedes Lebensmittel seinen Platz hat. Wir setzen uns schon seit Jahren dafür ein, das Verständnis der Verbraucher bei der Nährwertkennzeichnung weiter zu stärken“, so Dickau.

Eine blonde Frau prüft eine Verpackung.
Zu kleine Schrift auf Verpackungen gehört mit der neuen Lebensmittelinformations-Verordnung der Vergangenheit an.

Das Etikett, die Visitenkarte der verpackten Lebensmittel, ist somit der zentrale Punkt der neuen Verordnung. Die festgelegten verpflichtenden Angaben werden an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar mit einer definierten Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter bezogen auf die Höhe des Kleinbuchstabens "x", stehen. Auch hier leistet die Lebensmittelinformations-Verordnung Dienst am Kunden, denn laut SGS-Studie bemängelten 60 Prozent der Befragten eine zu kleine Schrift. Was auf dem Etikett steht und wie es aufgebaut ist, lässt sich detailliert im Ernährungsstudio nachlesen. Informationen auf einen Blick liefert zudem der Nestlé Ernährungskompass

Lose Ware: mündlich oder schriftlich informiert?

Besonders diffizil wird die Kennzeichnung der Nährwerte oder Allergene jedoch bei der sogenannten „losen Ware“ – denn auch diese reglementiert die LMIV. In welcher Form die Verbraucherinformation erfolgen muss, ob mündlich oder schriftlich, via Fußnoten auf der Speisekarte oder etwa über ein Dokument mit hinterlegten Rezepturen oder Allergenübersichten, ist bisher nicht bekannt. Die europäische Verordnung ist nämlich aktuell für Deutschland noch nicht durch nationale Anwendungsvorschriften konkretisiert. Fakt ist: Vor allem in Betrieben mit wechselndem Angebot, wie etwa Kantinen oder Bäckereien, ist der Aufwand für die Betreiber nicht zu unterschätzen.

Ein Kunde bestellt beim Bäcker lose Ware.
Streitthema „lose Ware“: Künftig sollen Kunden voraussichtlich auf einer Kladde Informationen über die Inhaltsstoffe erhalten.

Wenn es nach dem Deutschen Allergie- und Asthmabund geht, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass der Kunde im Laden auf eine so genannte „Kladde“ zugreifen kann, also eine an der Verkaufstheke ausliegende Liste oder gar Büchlein, in der die Allergene für jedes einzelne Produkt vom Würstchen bis zum Schoko-Croissant aufgelistet sind. Auch Bildschirmterminals zur Kundeninformation oder entsprechend gerüstete Warenwirtschafts- und Kassensysteme sind denkbar. Um den Allergengehalt jedes Brötchens, jedes süßen Stückchens zu ermitteln, müssen etwa die Bäcker zunächst festlegen, aus welchen Rohstoffen ein Rezept zusammengesetzt ist. Hier öffnet sich ein weiteres Problemfeld: Welche Rolle spielt das Personal in Ladengeschäften oder Kantinen bei der Vermittlung korrekter Informationen?

Darüber dürfen die Mitgliedsstaaten eigene, das heißt nationale Reglungen erlassen – verpflichtet sind sie dazu nicht. Das für Deutschland zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat allerdings angekündigt, hier tätig werden zu wollen. Schon zum Ende des Jahres soll es eine klare Aussage über die weitere Vorgehensweise geben. Andere Mitgliedstaaten, darunter Österreich, die Niederlande und Großbritannien, waren in diesem Punkt schneller. Deren nationalstaatliche Regelungen sind im Detail zwar unterschiedlich, in ihrer Kernaussage aber stimmen sie weitgehend überein: So wird stets eine schriftliche Basis für die Information gefordert. Eine mündliche Information ist zwar grundsätzlich erlaubt, dann aber muss auf diese Möglichkeit per Aushang hingewiesen werden.

Keine Kennzeichnungspflicht bei privaten Festen

Große Aufregung entfachte die neue LMIV zudem bei Organisationen, in denen ehrenamtlich gearbeitet wird – sei es auf Kirchenfesten, in Schulen oder bei gemeinnützigen Veranstaltungen. Doch nicht jeder privat gespendete Salat oder Kuchen muss mit einer Informationsbroschüre daher kommen: Inwieweit die Länder diese Verordnung umsetzen, bleibt ihnen vorerst selbst überlassen. Auch ab wann ein Lebensmittelbetrieb als solcher definiert wird, entscheiden sie selbst.

So lenkte Nordrhein-Westfalen etwa bereits ein: Die neue Regelung gilt nur für regelmäßige Aktivitäten, nicht für einmaligen Aktionen. NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel sagte jüngst: „Wenn Privatpersonen gelegentlich und in kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden.“ Der privat organisierte Kuchenbasar ist also nicht in Gefahr – und es muss ihm auch kein Informationswahn vorausgehen.

Bildrechte: Nestlé Deutschland AG, GettyImages